Satzung zum Download

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen `wattvolt e.V.`. Er hat seinen Sitz in Hagen und wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen geführt.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Vereinszwecke sind

a) die Pflege und Förderung des Umweltschutzes. Er wird insbesondere verwirklicht durch
– Vorhaben, die die Emission von Kohlendioxid beim Energieverbrauch dauerhaft verhindern (kontinuierliche Verbesserung des Co2-Footprint)
– die Organisation und Durchführung von regelmäßigen Informationsveranstaltungen
– den Versand von turnusmäßigen Newslettern
– Förderung der Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie und Erdwärme

b) die unmittelbare Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, mit Maßnahmen die regenerative energetische Versorgung (Wärme und Strom) finanzschwacher und bedürftiger Personen, Familien und Haushalte in Zusammenarbeit mit sozialen und karitativen Institutionen in Deutschland zu ermöglichen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einzelne Maßnahmen, die sich beispielhaft wie folgt darstellen:
– zeitlich befristete Übernahme der Strom- und Wärmeversorgung von Einzelpersonen, Haushalten und Familien, die unverschuldet von der Energiearmut bedroht sind
– Übernahme des Stromzählers und der Energierechnung auf Zeit durch den Verein zur Abwendung von unverschuldeten Stromsperrungen
– Förderung von Projekten und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz
– Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein darf sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, soweit dies zur Verwirklichung der Vereinszwecke geeignet oder hilfreich ist.
7. Der Verein ist berechtigt, Spendenaufrufe durchzuführen. Die hierauf eingehenden Spenden sind zweckgebunden zu verwenden.

§ 3 Grundsätze

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Außenstellen

1. Der Verein kann eine oder mehrere in der Haushaltsführung unselbständige Außenstellen gründen.

2. Die Außenstelle kann alle Rechtsgeschäfte in ihrem Namen vornehmen, die ihre Angelegenheiten betreffen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern,
– fördernden Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche und juristische Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

– bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist kein Einspruch zulässig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen mehr als 4 Wochen im Rückstand ist.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Die Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Aufnahmegebühr verpflichtet. Diese Gebühr ist spätestens nach einem Kalenderjahr nach Eintritt des Mitgliedes fällig und wird bargeldlos eingezogen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Außenstellen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der Vorsitzende,
– der Stellvertretende Vorsitzende,
– der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

5. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.

6. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Email an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Geheime Abstimmungen sind nicht vorgesehen.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 17 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und

dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Vorstandsmitglieder.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes im Sinne dieser Satzung.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.10.2016 beschlossen worden.